LAG Köln - Urteil vom 07.07.2005
7 Sa 508/04
Normen:
BGB § 1004 ; BeschSchG § 2 ;
Fundstellen:
BB 2006, 1507
NJW 2006, 2429
NZA 2006, 553
NZA-RR 2006, 237
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 05.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 5196/03

Sexuelle Belästigung durch Poklaps mit Handrücken - Voraussetzungen für Widerruf und Unterlassung der Behauptung sexueller Belästigung - Beweiswürdigung

LAG Köln, Urteil vom 07.07.2005 - Aktenzeichen 7 Sa 508/04

DRsp Nr. 2006/19921

Sexuelle Belästigung durch Poklaps mit Handrücken - Voraussetzungen für Widerruf und Unterlassung der Behauptung sexueller Belästigung - Beweiswürdigung

»1. Der "Klaps" mit dem Handrücken auf den Po ist geeignet, den Tatbestand einer sexuellen Belästigung im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 BeschSchG zu erfüllen.2. Ein Anspruch auf Widerruf der Behauptung einer sexuellen Belästigung setzt voraus, dass die Behauptung nachweislich unwahr ist. Für den Anspruch auf Unterlassung einer solchen Behauptung reicht es aus, dass die Behauptung nicht erweislich wahr ist.3. Zur Beweiswürdigung in einem derartigen Einzelfall.«

Normenkette:

BGB § 1004 ; BeschSchG § 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten den Widerruf und die Unterlassung der Behauptung, er, der Kläger, habe die Beklagte sexuell belästigt.

Kläger und Beklagte waren Anfang 2003 Mitarbeiter der Firma A . Die Beklagte war in einem bestimmten Bezirk als Straßenreinigerin eingesetzt, der Kläger war der für den entsprechenden Bezirk zuständige Gruppenleiter.