VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 11.06.2003
7 S 1697/02
Normen:
SGB I § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; SGB X § 35 Abs. 1 Satz 3 ; SGB X § 45 Abs. 2 Satz 3 ; SGB X § 45 Abs. 4 Satz 2 ; BAföG § 36 Abs. 1 ; BAföG § 46 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 16.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3404/00

SGB I, SGB X, Ausbildungsförderung: Vorausleistung, Gefährdung der Ausbildung, Darlehen eines Dritten, Unrichtige Angaben im Antrag, Grobe Fahrlässigkeit, Einhaltung der Jahresfrist, Interessenabwägung

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.06.2003 - Aktenzeichen 7 S 1697/02

DRsp Nr. 2008/7988

SGB I, SGB X, Ausbildungsförderung: Vorausleistung, Gefährdung der Ausbildung, Darlehen eines Dritten, Unrichtige Angaben im Antrag, Grobe Fahrlässigkeit, Einhaltung der Jahresfrist, Interessenabwägung

»Zur Rücknahme eines Bescheides, mit welchem Vorausleistung bewilligt wurde, mit Wirkung für die Vergangenheit.«

Normenkette:

SGB I § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; SGB X § 35 Abs. 1 Satz 3 ; SGB X § 45 Abs. 2 Satz 3 ; SGB X § 45 Abs. 4 Satz 2 ; BAföG § 36 Abs. 1 ; BAföG § 46 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Rücknahme der Bewilligung und die Rückforderung ihr nach dem BAföG gewährter Vorausleistungen.

Die am 11.8.1972 geborene Klägerin studierte an der Universität Heidelberg Rechtswissenschaften. Im Juni 1997 bestand sie die Erste juristische Staatsprüfung.

Am 11.8.1994 schloss die Klägerin mit ihrer Großmutter folgenden Darlehensvertrag: