LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 26.06.2017
L 1 AS 2032/17 ER-B
Normen:
SGB II § 7a; SGG § 86b Abs. 2 S. 1-2;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 25.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 1279/17

SGB-II-Leistungen; Altersgrenze; Einstweiliger Rechtsschutz; Anordnungsgrund

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.06.2017 - Aktenzeichen L 1 AS 2032/17 ER-B

DRsp Nr. 2017/9175

SGB-II -Leistungen; Altersgrenze; Einstweiliger Rechtsschutz; Anordnungsgrund

1. Es besteht kein Anspruch auf SGB II -Leistungen nach Erreichen der Altersgrenze. 2. Eine offensichtlich nachträglich manipulierte Geburtsurkunde ist zur Glaubhaftmachung eines späteren Geburtsdatums nicht geeignet.

1. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. 2. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). 3. Ein Anordnungsgrund ist dann gegeben, wenn der Erlass der einstweiligen Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). 4. Dies ist der Fall, wenn es dem Antragssteller nach einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 25.04.2017 wird zurückgewiesen.