LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 06.11.2017
L 18 AS 426/17
Normen:
SGB II § 12a; SGB II § 5 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 23.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 126 AS 1563/15

SGB-II-LeistungenAufforderung zur vorzeitigen Inanspruchnahme einer AltersrenteVerfassungskonformität der Sicherung des Nachrangs durch Verweis auf vorrangige LeistungenErforderlichkeit der Rentenantragstellung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.11.2017 - Aktenzeichen L 18 AS 426/17

DRsp Nr. 2017/16529

SGB-II -Leistungen Aufforderung zur vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente Verfassungskonformität der Sicherung des Nachrangs durch Verweis auf vorrangige Leistungen Erforderlichkeit der Rentenantragstellung

1. Die der Sicherung des Nachrangs durch Verweis auf vorrangige Leistungen dienenden § 12a i.V.m. § 5 Abs. 3 SGB II sind verfassungsgemäß. 2. Ein Leistungsbezieher ist zur Inanspruchnahme der Rente verpflichtet, wenn diese zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung seiner Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. 3. Erforderlich in diesem Sinne ist nicht nur jede Inanspruchnahme von Sozialleistungen, die Hilfebedürftigkeit nicht eintreten oder eine bestehende Hilfebedürftigkeit wegfallen lassen, vielmehr genügt es, wenn die Dauer einer Hilfebedürftigkeit verkürzt bzw. begrenzt oder der Höhe nach verringert wird.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. Januar 2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 12a; SGB II § 5 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Aufforderung des Beklagten an den Kläger, die vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters (AR) zu beantragen.