Die Berufungen der Klägerin und des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 4. November 2015 werden zurückgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin auch die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von Einkommen aus einer Aufwandsentschädigung für die Tätigkeit der Klägerin als Bezirksverordnete.
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