LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.02.2017
L 18 AS 2832/15
Normen:
SGB II § 40 Abs. 1; SGB X § 45; SGB II § 11a Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 04.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 82 AS 12274/13

SGB-II-LeistungenBerücksichtigung von Einkommen aus einer Aufwandsentschädigung für die Tätigkeit als BezirksverordneteKeine zweckbestimmten Einnahmen

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.02.2017 - Aktenzeichen L 18 AS 2832/15

DRsp Nr. 2017/6901

SGB-II -Leistungen Berücksichtigung von Einkommen aus einer Aufwandsentschädigung für die Tätigkeit als Bezirksverordnete Keine zweckbestimmten Einnahmen

1. Bei der wegen der BVV -Tätigkeit gezahlten Aufwandsentschädigung handelt es sich nicht um zweckbestimmte Einnahmen i.S.d. § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II. 2. Danach sind Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall demselben Zweck dienen.

Die Berufungen der Klägerin und des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 4. November 2015 werden zurückgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin auch die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 40 Abs. 1; SGB X § 45; SGB II § 11a Abs. 3 S. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von Einkommen aus einer Aufwandsentschädigung für die Tätigkeit der Klägerin als Bezirksverordnete.