LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 07.12.2016
L 29 AS 2544/16 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 25.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 109 AS 12087/16

SGB-II-LeistungenEinstweiliger RechtsschutzGlaubhaftmachung eines behaupteten Anspruches

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.12.2016 - Aktenzeichen L 29 AS 2544/16 B ER

DRsp Nr. 2017/2129

SGB-II -Leistungen Einstweiliger Rechtsschutz Glaubhaftmachung eines behaupteten Anspruches

1. Wie der erkennende Senat bereits mehrfach entschieden hat, ist bei der Prüfung, ob von einer gelungenen Glaubhaftmachung eines behaupteten Anspruches auszugehen ist, nicht allein entscheidend auf die Angaben des Antragstellers abzustellen; vielmehr beurteilt sich die Frage vor allem nach allen äußeren, objektiv erkennbaren Umständen. 2. Dabei kann Äußerungen der Beteiligten allein ausschlaggebendes Gewicht gegenüber diesen widerstreitenden äußeren Indizien nicht beigemessen werden, und zwar vor allem dann, wenn sie - in zunehmender Kenntnis dessen, worauf es ankommt - bei Fortschreiten des Verfahrens mehr und mehr ihre Äußerungen dem anpassen, was nach ihrer Auffassung zum Erfolg ihres Anliegens führen müsste.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt von dem Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).