LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 22.08.2017
L 18 AS 1626/17 B ER
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2; EG-Vertrag Art. 39;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 27.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 39 AS 8018/17

SGB-II-LeistungenEinstweiliger RechtsschutzLeistungsausschluss für EU-AusländerBegriff des ArbeitnehmersGeringfügiges Einkommen

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.08.2017 - Aktenzeichen L 18 AS 1626/17 B ER

DRsp Nr. 2017/12573

SGB-II -Leistungen Einstweiliger Rechtsschutz Leistungsausschluss für EU-Ausländer Begriff des Arbeitnehmers Geringfügiges Einkommen

1. Arbeitnehmer i.S.d. Freizügigkeitsrechts ist auch derjenige, der nur über ein geringfügiges, das Existenzminimum nicht deckendes Einkommen verfügt. 2. Nach der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 39 EG-Vertrag fällt jeder Arbeitnehmer, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt - mit Ausnahme derjenigen Arbeitnehmer, deren Tätigkeit einen so geringen Umfang hat, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellt - unter die Vorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer 3. Das Bundessozialgericht hat eine i.S. der vorgenannten Rechtsprechung bestehende Arbeitnehmereigenschaft bereits bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 7,5 Stunden mit einem Monatsentgelt i.H.v. 100,- EUR bejaht. 4. Auch der EuGH sieht keine feste Arbeitszeitgrenze, hat indes eine Wochenarbeitszeit von 5,5 Stunden als ausreichend erachtet. 5. Eine feste Untergrenze ist auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BSG bislang nicht gezogen worden, auch nicht im Sinne der Rechtsprechung des 31. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg.