LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 22.03.2018
L 7 AS 1512/17
Normen:
FreizügG/EU § 3 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 13.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 37 AS 2109/17

SGB-II-LeistungenEinstweiliger RechtsschutzLeistungsausschluss für EU-AusländerErleichterung der Ausübung des Freizügigkeitsrechts

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.03.2018 - Aktenzeichen L 7 AS 1512/17

DRsp Nr. 2018/6996

SGB-II -Leistungen Einstweiliger Rechtsschutz Leistungsausschluss für EU-Ausländer Erleichterung der Ausübung des Freizügigkeitsrechts

1. Der Wortlaut von § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass die Anwendung auf die Fälle beschränkt bleiben soll, in denen der Unterhaltsbedarf bereits im Herkunftsland bestanden hat. 2. Auch teleologisch ist eine entsprechende Auslegung nicht geboten; vielmehr lässt die mit der Vorschrift bezweckte Erleichterung der Ausübung des Freizügigkeitsrechts und die Herstellung der Familieneinheit gerade keinen Raum für eine solche Einschränkung. 3. Für den Familienangehörigen, der den Unionsbürger begleitet oder ihm nachzieht, macht es keinen Unterschied, ob eine Unterhaltsgewährung bereits im Herkunftsland bestanden hat oder erst nach dem Nachzug entsteht. 4. Entscheidend ist ein (ggfs. partielles) Abhängigkeitsverhältnis des Familienangehörigen von dem freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger in der Zeit des Aufenthalts in Deutschland. 5. Aus der Rechtsprechung des EuGH folgt nichts anderes.

Tenor