LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 18.07.2017
L 31 AS 1007/17 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB II § 7 Abs 1 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 03.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 173 AS 4580/17

SGB-II-LeistungenEinstweiliger RechtsschutzStaatsangehörigkeitLeistungsausschlussAnordnungsanspruchFolgenabwägung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.07.2017 - Aktenzeichen L 31 AS 1007/17 B ER

DRsp Nr. 2017/11551

SGB-II -Leistungen Einstweiliger Rechtsschutz Staatsangehörigkeit Leistungsausschluss Anordnungsanspruch Folgenabwägung

1. Ob ein Anordnungsanspruch vorliegt, ist in der Regel durch summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu ermitteln. 2. Können ohne die Gewährung von Eilrechtsschutz jedoch schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, ist eine abschließende Prüfung, bzw. wenn diese wegen notwendiger Ermittlungen im Eilrechtsschutzverfahren nicht durchführbar ist, eine Folgenabwägung erforderlich, die die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend einstellt. 3. Dabei ist auch bei Vornahmesachen einstweiliger Rechtsschutz jedenfalls dann zu gewähren, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 3. Mai 2017 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB II § 7 Abs 1 S. 2 Nr. 2;

Gründe:

I.