Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 3. Mai 2017 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
I.
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