BSG - Beschluss vom 14.12.2016
B 4 AS 52/15 R
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 164 Abs. 2 S. 1 und S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 23.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 170/13
SG Oldenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 49 AS 387/11

SGB-II-LeistungenFehlende MitwirkungAnforderungen an eine RevisionsbegründungAuseinandersetzung mit den Entscheidungsgrundlagen

BSG, Beschluss vom 14.12.2016 - Aktenzeichen B 4 AS 52/15 R

DRsp Nr. 2017/9246

SGB-II -Leistungen Fehlende Mitwirkung Anforderungen an eine Revisionsbegründung Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgrundlagen

1. Nach § 164 Abs. 2 S. 1 und 3 SGG ist die Revision fristgerecht und unter Einhaltung bestimmter Mindesterfordernisse zu begründen; die Begründung muss "einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben". 2. Diese gesetzlich festgelegten Anforderungen hat das BSG in ständiger Rechtsprechung präzisiert; danach muss, wenn mit der Revision die Verletzung einer Rechtsnorm gerügt wird, in der Begründung dargelegt werden, weshalb eine Vorschrift des materiellen Rechts im angefochtenen Urteil nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. 3. Die Angabe der verletzten Norm ist notwendig, aber allein noch nicht ausreichend; vielmehr ist - im Sinne einer erkennbaren und notwendigen Befassung des Revisionsführers mit der angefochtenen Entscheidung - auszuführen, warum die Rechtsansicht der Vorinstanz nicht geteilt wird. 4. Die Revisionsbegründung muss sich deshalb - zumindest kurz - auch mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen und erkennen lassen, dass und warum das LSG die als verletzt gerügte Vorschrift des materiellen Rechts nicht oder nicht richtig angewandt hat.