LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 21.08.2017
L 18 AS 826/17
Normen:
SGG § 202 S. 1; ZPO § 3; SGB II § 32 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 23.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 179 AS 29506/14

SGB-II-LeistungenFeststellung der Rechtswidrigkeit einer MeldeaufforderungBerufungNichterreichen der BerufungssummeAnknüpfung an die drohende Minderung bei der Bestimmung des Streitgegenstandswertes

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.08.2017 - Aktenzeichen L 18 AS 826/17

DRsp Nr. 2017/13917

SGB-II -Leistungen Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Meldeaufforderung Berufung Nichterreichen der Berufungssumme Anknüpfung an die drohende Minderung bei der Bestimmung des Streitgegenstandswertes

1. Bei einem Feststellungsantrag muss das Gericht den Wert ermitteln. 2. Der Wert wird vom Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; dabei ist maßgeblich die sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache zu berücksichtigen, d.h. in der Regel dessen wirtschaftliches Interesse an der erstrebten Entscheidung und ihren Auswirkungen. 3. Zur Bestimmung des Werts des Beschwerdegegenstands ist an die Höhe der nach § 32 Abs. 1 Satz 1 SGB II für den Fall, dass ein Leistungsberechtigter trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden, nicht nachkommt, drohenden Minderung anzuknüpfen. 4. Für diese Betrachtungsweise spricht auch, dass die Möglichkeit, eine Meldeaufforderung gerichtlich überprüfen zu lassen, nicht in weitreichenderem Umfang bestehen kann als die Möglichkeit zur Überprüfung der aus dem Nichtbefolgen der Meldeaufforderung folgenden Minderung nach § 32 SGB II.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 23. Februar 2017 wird als unzulässig verworfen.