BSG - Beschluss vom 29.12.2016
B 4 AS 319/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 13.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 772/16
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 126 AS 11500/14

SGB-II-LeistungenGrundsatzrügeZahlungsaufforderung kein VerwaltungsaktFormverwaltungsakt

BSG, Beschluss vom 29.12.2016 - Aktenzeichen B 4 AS 319/16 B

DRsp Nr. 2017/10747

SGB-II -Leistungen Grundsatzrüge Zahlungsaufforderung kein Verwaltungsakt Formverwaltungsakt

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. 3. Eine Zahlungsaufforderung ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich kein Verwaltungsakt. 4. Allerdings ist ein Schreiben einer Behörde - unabhängig davon - als Formverwaltungsakt zu qualifizieren, wenn ihm eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt ist.

Die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. Juli 2016 und Beiordnung von Rechtsanwalt S., B., werden abgelehnt.