LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.10.2017
L 1 KR 391/15
Normen:
SGB V § 240 Abs. 2 S. 1-2; SGB V § 237 S. 1 Nr. 1; SGB V § 240 Abs. 1 S. 2; Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler §§ 2 f.;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 21.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 198 KR 326/12

SGB-II-LeistungenHöhe der Beiträge zur freiwilligen KrankenversicherungBerücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.10.2017 - Aktenzeichen L 1 KR 391/15

DRsp Nr. 2017/16525

SGB-II -Leistungen Höhe der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds

1. Nach § 240 SGB V wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. 2. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler werden die Beiträge des Mitglieds nach seinen beitragspflichtigen Einnahmen bemessen, wobei die Beitragsbemessung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen hat. 3. Als beitragspflichtige Einnahme werden genannt das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung. 4. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 19. August 2015 - B 12 KR 8/14 R -) ist diese an § 240 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 SGB V angelehnte Generalklausel ausreichend, um durch den Sozialhilfeträger übernommene Beiträge der Beitragsbemessung zu unterwerfen.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. August 2015 wird zurückgewiesen.