LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.10.2017
L 32 AS 1345/13
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 15.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 193 AS 18583/11

SGB-II-LeistungenKosten der Unterkunft und HeizungNachzahlung aus einer Heiz- und/oder NebenkostenabrechnungVor Eintritt der Hilfebedürftigkeit tatsächlich entstandene KostenKein gesonderter Antrag erforderlich

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.10.2017 - Aktenzeichen L 32 AS 1345/13

DRsp Nr. 2017/16527

SGB-II -Leistungen Kosten der Unterkunft und Heizung Nachzahlung aus einer Heiz- und/oder Nebenkostenabrechnung Vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit tatsächlich entstandene Kosten Kein gesonderter Antrag erforderlich

1. Eine geforderte Nachzahlung aus einer Heiz- und/oder Nebenkostenabrechnung zählt zu den Kosten der Unterkunft und Heizung. 2. Es handelt sich dabei zwar nicht um eine laufende, sondern um eine einmalige Leistung, § 22 Abs. 1 SGB II erfasst jedoch auch solche einmaligen Kosten für Unterkunft und Heizung. 3. Besteht das Mietverhältnis noch, gehören auch Nebenkostennachforderungen für Unterkunft und Heizung, die vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit tatsächlich entstanden sind, aber erst nach deren Eintritt fällig werden, zu den übernahmefähigen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. 4. Soweit einzelne Nebenkosten, wie bei einer geforderten Nachzahlung, in einer Summe fällig werden, sind sie als tatsächlicher, aktueller Bedarf im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen. 5. Eines gesonderten Antrages bedarf es nicht, denn mit der Vorlage der Heiz- und/oder Betriebskostenabrechnung konkretisiert der Leistungsberechtigte lediglich die Höhe seines bereits gestellten Antrags auf Leistungen nach dem SGB II.