LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.02.2017
L 34 AS 2276/11
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 11.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 37 AS 14345/11

SGB-II-LeistungenKosten der Unterkunft und HeizungNicht erforderlicher UmzugDeckelung des anzuerkennenden Bedarfs

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.02.2017 - Aktenzeichen L 34 AS 2276/11

DRsp Nr. 2017/6911

SGB-II -Leistungen Kosten der Unterkunft und Heizung Nicht erforderlicher Umzug Deckelung des anzuerkennenden Bedarfs

1. Nach § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II wird für den Fall, dass sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erhöhen, nur der bisherige Bedarf anerkannt; zeitlich ist als Bezugspunkt der Zeitpunkt des Umzugs maßgeblich. 2. Die Gesamtmieten (Kaltmiete/Betriebskosten/Heizkosten) der alten und der neuen Wohnung zu diesem Zeitpunkt sind dabei zu vergleichen. 4. Die Erforderlichkeit des Umzugs ist in zwei Schritten daran zu messen, ob der Auszug aus der bisherigen Wohnung notwendig oder aus sonstigen Gründen erforderlich ist; in einem weiteren Schritt ist festzustellen, ob die Kosten gerade der von dem Hilfebedürftigen gewählten neuen Wohnung in Ansehung der Erforderlichkeit eines Umzugs angemessen sind. 5. Auch bei mangelnder Erforderlichkeit des Umzugs hat eine Deckelung des anzuerkennenden Bedarfs für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II in Höhe des bisherigen Bedarfs jedoch nur dann zu erfolgen, wenn für den örtlichen Vergleichsraum zutreffend ermittelte abstrakte Angemessenheitsgrenzen bestehen.