LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.07.2017
L 32 AS 116/14
Normen:
SGB II i.d.F. v. 13.05.2011 § 22 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 14.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 169 AS 31906/11

SGB-II-LeistungenKosten der Unterkunft und HeizungNotwendiger Umzug in eine andere WohnungGesundheitliche Gründe

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.07.2017 - Aktenzeichen L 32 AS 116/14

DRsp Nr. 2017/17368

SGB-II -Leistungen Kosten der Unterkunft und Heizung Notwendiger Umzug in eine andere Wohnung Gesundheitliche Gründe

1. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden nach § 22 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB II i.d.F. der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl I 2011, 850) in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. 2. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. 3. Ein Umzug in eine andere Wohnung ist notwendig, wenn die bisherige Wohnung den Unterkunftsbedarf des Hilfebedürftigen nicht (mehr) zu decken vermag. 3. Hierunter fallen vor allem auch gesundheitliche Gründe, die einen Verbleib in der bisherigen Wohnung nicht zulassen, einen Umzug also unerlässlich machen. 4. Ein Umzug kann zudem als erforderlich angesehen werden, wenn ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund für den Wohnungswechsel vorlag, von dem sich auch ein Nichthilfebedürftiger leiten lassen würde.

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. November 2013 aufgehoben.