LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 20.09.2017
L 4 AS 138/12
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 ; SGB II § 12;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 01.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 1248/09

SGB-II-LeistungenKosten der Unterkunft und HeizungUmstände eines behaupteten MietverhältnissesUnanwendbarkeit des Fremdvergleichs

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.09.2017 - Aktenzeichen L 4 AS 138/12

DRsp Nr. 2018/1909

SGB-II -Leistungen Kosten der Unterkunft und Heizung Umstände eines behaupteten Mietverhältnisses Unanwendbarkeit des Fremdvergleichs

1. Ausgangspunkt für die Frage, ob eine wirksame Mietzinsverpflichtung des Leistungsberechtigten vorliegt, ist in erster Linie der Vertrag, mit dem der geschuldete Mietzins vereinbart worden ist. 2. So ist ein Mietverhältnis auch dann anzunehmen, wenn nur eine geringfügige "Gefälligkeitsmiete" vereinbart ist oder wenn der Mieter lediglich die Betriebskosten oder sonstige Lasten zu tragen hat; grundsicherungsrechtlich ist erwünscht, wenn der vereinbarte Mietzins etwa aus Gründen der verwandtschaftlichen Verbundenheit niedriger ist, als dies in einem Mietverhältnis unter Fremden der Fall wäre. 3. Die Umstände des behaupteten Mietverhältnisses sind im Einzelnen zu ermitteln und zu würdigen. 4. Bei dieser Gesamtwürdigung unter der Auslegung der Vereinbarungen muss jedoch die tatsächliche Übung der Parteien, mithin der tatsächliche Vollzug des Vertragsinhalts, berücksichtigt werden. 5. Im Übrigen sind die Kriterien, die der Bundesfinanzhof im Hinblick auf den sogenannten Fremdvergleich entwickelt hat, nach der Rechtsprechung des BSG im SGB II nicht anwendbar.