LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.12.2017
L 25 AS 1337/17
Normen:
SGB X § 63 Abs. 1 S. 1; RVG § 16; RVG § 17; RVG § 7 Abs. 1; RVG a.F. § 15 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 19.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 168 AS 28850/13

SGB-II-LeistungenKostenerstattung für WiderspruchsverfahrenDieselbe Angelegenheit im gebührenrechtlichen SinneGebührenrechtlicher BegriffInnerer Zusammenhang zwischen den weisungsgemäß erbrachten anwaltlichen Leistungen

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2017 - Aktenzeichen L 25 AS 1337/17

DRsp Nr. 2018/6056

SGB-II -Leistungen Kostenerstattung für Widerspruchsverfahren Dieselbe Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne Gebührenrechtlicher Begriff Innerer Zusammenhang zwischen den weisungsgemäß erbrachten anwaltlichen Leistungen

1. Wann dieselbe Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne vorliegt, ist im RVG nicht abschließend geregelt; die anwaltlichen Tätigkeitskataloge des § 16 RVG ("dieselbe Angelegenheit") und des § 17 RVG ("verschiedene Angelegenheiten") benennen nur Regelbeispiele. 2. Der Gesetzgeber hat die abschließende Klärung des Begriffs "derselben Angelegenheit" im Sinne des § 7 Abs. 1 RVG sowie des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG der Rechtsprechung und dem Schrifttum überlassen; es handelt sich um einen gebührenrechtlichen Begriff, der sich mit dem prozessrechtlichen Begriff des (Verfahrens-)Gegenstandes decken kann, aber nicht muss. 3. Während die Angelegenheit den für den Einzelfall definierten Rahmen der konkreten Interessenvertretung bezeichnet, umschreibt der Begriff des Gegenstandes inhaltlich die Rechtsposition, für deren Wahrnehmung die Angelegenheit den äußeren Rahmen abgibt; daher kommt es zur Bestimmung, ob dieselbe Angelegenheit vorliegt, auf die Umstände des konkreten Einzelfalls sowie auf den Inhalt des erteilten Auftrags an.