LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 17.08.2017
L 4 AS 20/17 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1; SGB X § 45; SGB X § 50;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 23.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 2245/13

SGB-II-LeistungenNichtzulassungsbeschwerdeGrundsatzrügeZufluss von ErwerbseinkommenKlärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.08.2017 - Aktenzeichen L 4 AS 20/17 NZB

DRsp Nr. 2017/15847

SGB-II -Leistungen Nichtzulassungsbeschwerde Grundsatzrüge Zufluss von Erwerbseinkommen Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage

1. Eine Sache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie bislang ungeklärte Rechtsfragen aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; insoweit genügt ein Individualinteresse nicht. 2. Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und fähig sein. 3. Ausgeschlossen von der Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung sind somit Streitigkeiten, die ausschließlich die Interessen der an ihnen unmittelbar oder mittelbar Beteiligten berühren.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1; SGB X § 45; SGB X § 50;

Gründe:

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (im Weiteren: Kläger) begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau (SG) und die Durchführung des Berufungsverfahrens. In der Sache wendet er sich gegen einen Rücknahme- und Erstattungsbescheid des Beklagten und Beschwerdegegners (im Weiteren: Beklagter).