LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 25.10.2017
L 18 AS 2167/17 B PKH
Normen:
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB II § 21 Abs. 7; SGB II § 22 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 06.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 99 AS 16222/16

SGB-II-LeistungenPKH-VerfahrenBeschwerdeZeitpunkt für die Berechnung des BeschwerdewertsFestsetzung eines Warmwassergrenzwertes

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.10.2017 - Aktenzeichen L 18 AS 2167/17 B PKH

DRsp Nr. 2017/16365

SGB-II -Leistungen PKH-Verfahren Beschwerde Zeitpunkt für die Berechnung des Beschwerdewerts Festsetzung eines Warmwassergrenzwertes

1. Abzustellen ist für die Berechnung des Beschwerdewerts bei der Prüfung der Zulässigkeit der PKH-Beschwerde aus Gründen der Rechtsmittelklarheit auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife des PKH-Gesuchs, da ansonsten ein späteres Sinken des Beschwerdewertes - z.B. nach einem Teilanerkenntnis - Auswirkungen auf die Beschwerdefähigkeit der PKH-Entscheidung des Sozialgerichts hätte und diese zudem vom Zeitpunkt der Entscheidung des SG über das PKH-Gesuch abhinge. 2. Für die Festsetzung eines Warmwassergrenzwertes hat sich noch kein höchstrichterlich gebilligtes Verfahren etabliert. 3. Es wird darauf hingewiesen, dass die Mehrbedarfe nach § 21 Abs. 7 SGB II insoweit nicht herangezogen werden können, weil sie nicht den in § 22 Abs. 1 SGB II verbürgten Anspruch auf Übernahme der individuellen Kosten widerspiegeln.

Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 6. September 2017 aufgehoben.

Den Klägern wird für das Klageverfahren bei dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten bewilligt.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB II § 21 Abs. 7; SGB II § 22 Abs. 1;

Gründe: