LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 24.03.2017
L 18 AS 3076/13
Normen:
SGB II § 22 Abs. 6; SGB II a.F. § 22 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 22.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 189 AS 2418/11

SGB-II-LeistungenÜbernahme von durch einen Umzug entstandenen Kosten für einen Telefon- und InternetanschlussAnerkanntes GrundbedürfnisKein Regelbedarf

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.03.2017 - Aktenzeichen L 18 AS 3076/13

DRsp Nr. 2017/6927

SGB-II -Leistungen Übernahme von durch einen Umzug entstandenen Kosten für einen Telefon- und Internetanschluss Anerkanntes Grundbedürfnis Kein Regelbedarf

1. Ausgehend von der Definition von Umzugskosten als Kosten, die einmalig durch die besondere Bedarfslage "Umzug" verursacht werden, sind auch die - angemessenen - Kosten für die Bereitstellung des Telefon- und Internetanschlusses heutzutage als Kosten in dieser Lebenslage zu qualifizieren, die vom Wortlaut und Sinn und Zweck des § 22 Abs. 3 SGB II a.F. bzw. § 22 Abs. 6 SGB II umfasst sind, wohingegen eine Zuordnung zu den Leistungen der Erstausstattung einer Wohnung ausscheidet. 2. Nach heutiger Auffassung ist ein Telefon- und Internetanschluss notwendig, um nach einem Umzug die Kommunikation mit anderen Menschen, Behörden, Banken usw. aufrecht zu erhalten. 3. Diese Kommunikation stellt ein vom Gesetzgeber anerkanntes Grundbedürfnis dar, wie die Aufnahme der Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) in die Ermittlung der Regelbedarfe zeigt, ohne dass diese Kosten, die einmalig in bestimmten Lebenslagen entstehen, selbst zum Regelbedarf gehören.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 6;