LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 28.09.2017
L 18 AS 1984/17 B ER
Normen:
SGB II § 22 Abs. 8 S. 2; SGB II § 22 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 20.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 207 AS 11808/17

SGB-II-LeistungenÜbernahme von Mietschulden als DarlehenIn den Bezug von SGB-II-Leistungen neu eintretende Hilfeberechtigte6-Monats-Regelschutzfrist

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.09.2017 - Aktenzeichen L 18 AS 1984/17 B ER

DRsp Nr. 2017/15085

SGB-II -Leistungen Übernahme von Mietschulden als Darlehen In den Bezug von SGB-II -Leistungen neu eintretende Hilfeberechtigte 6-Monats-Regelschutzfrist

1. Aus der Gesamtkonzeption des § 22 SGB II ergibt sich, dass bei neu in den Bezug von SGB-II -Leistungen Eintretenden zunächst die Kosten der Unterkunft und Heizung in voller Höhe zu übernehmen sind. 2. Erst wenn es dem Hilfeberechtigten binnen sechs Monaten nach einem Hinweis des Leistungsträgers nicht gelingt, die KdUH auf ein angemessenes Niveau zu senken, ist der Leistungsträger danach berechtigt, nur noch in angemessener Höhe zu zahlen. 3. Diese gesetzgeberische Konzeption würde verfehlt, wenn der Leistungsträger der Übernahme von vor dem Eintritt in den Leistungsbezug aufgelaufenen Mietschulden in jedem Fall entgegenhalten könnte, die laufenden KdUH seien unangemessen. 4. Damit würde die in § 22 Abs. 1 Satz 3 vorgesehene Regelschutzfrist von sechs Monaten zur Absenkung der KdUH möglicherweise erheblich verkürzt.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. September 2017 aufgehoben. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, Mietschulden des Antragstellers in Höhe von 1.034,07 EUR als Darlehen zu übernehmen und den genannten Betrag unmittelbar an die Vermieterin M F auszuzahlen.