Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. September 2017 aufgehoben. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, Mietschulden des Antragstellers in Höhe von 1.034,07 EUR als Darlehen zu übernehmen und den genannten Betrag unmittelbar an die Vermieterin M F auszuzahlen.
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