LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.07.2017
L 9 AS 1068/17
Normen:
SGG § 102 Abs. 2 S. 1; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 31.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 2573/16

SGB-II-LeistungenVerfahrensfortsetzung nach KlagerücknahmefiktionWert des BeschwerdegegenstandesEntlastung der Berufungsgerichte

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.07.2017 - Aktenzeichen L 9 AS 1068/17

DRsp Nr. 2017/10811

SGB-II -Leistungen Verfahrensfortsetzung nach Klagerücknahmefiktion Wert des Beschwerdegegenstandes Entlastung der Berufungsgerichte

Bei Verfahren, in denen die gerichtliche Feststellung einer Klagerücknahmefiktion (§ 102 Abs. 2 S. 1 SGG) im Streit ist, bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem Streitgegenstand des ursprünglichen Klagebegehrens.

1. Auch bei Verfahren, die zunächst auf die Fortsetzung eines infolge einer Klagerücknahmefiktion nach § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG beendeten Verfahrens gerichtet sind, bestimmt sich der Wert des Beschwerdegegenstandes im Sinne des § 144 Abs. 1 SGG nach dem Streitgegenstand des ursprünglichen Klageverfahrens, denn dies ist das eigentliche Begehren des Klägers. 2. Dies folgt auch aus dem Gesetzeszweck des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, der auf eine Entlastung der Berufungsgerichte abzielt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 31. Januar 2017 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 102 Abs. 2 S. 1; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung des Sozialgerichts Heilbronn, das Verfahren sei durch fiktive Rücknahme der Klage beendet.