Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Der Tenor des Urteils des Sozialgerichts Dessau-Roßlau wird klarstellend wie folgt gefasst: Für die Klägerin wird der Bescheid des Beklagten vom 18. Mai 2009 in der Fassung des Bescheids vom 28. Juli 2011 und der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Oktober 2011 sowie für den Kläger der Bescheid vom 19. Juni 2009 in der Fassung des Bescheids vom 28. Juli 2011 und der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Oktober 2011 aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, den Klägern für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 30. April 2011 Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu zahlen.
Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger für beide Rechtszüge zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|