LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.09.2017
L 18 AS 932/17
Normen:
SGB II § 21 Abs. 6; GG Art. 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 29.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 186 AS 10763/15

SGB-II-LeistungenZahlung von Schulgeld für den Besuch einer privaten WaldorfschuleKein RegelbedarfKostenfreie Gewährung allgemeiner Schulbildung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.09.2017 - Aktenzeichen L 18 AS 932/17

DRsp Nr. 2017/15084

SGB-II -Leistungen Zahlung von Schulgeld für den Besuch einer privaten Waldorfschule Kein Regelbedarf Kostenfreie Gewährung allgemeiner Schulbildung

1. Die Kosten aufgrund eines Schulungsvertrages mit einem privaten Träger (Schulgeld) gehören zwar nicht zum Regelbedarf, da sie nur bei einzelnen Schülern anfallen, die keine öffentliche - kostenfreie - Schule besuchen, indes wird aufgrund der Schulgeldfreiheit für öffentliche Schulen, mit denen der Staat seinen Erziehungsauftrag ausfüllt, der allgemeine Bedarf von Kindern und Jugendlichen an Schulbildung ausreichend gedeckt. 2. Vielmehr bewirkt die gesetzgeberische Entscheidung, die allgemeine Schulbildung kostenfrei zu gewährleisten, eine - existenzsicherungsrechtlich - ausreichende Deckung hinsichtlich des Bildungsbedarfs als Element der Daseinsvorsorge, mit der Folge, dass Kosten für den Besuch einer von den Eltern gewählten Privatschule als Mehrbedarfe nicht anzuerkennen sind.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 29. März 2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 21 Abs. 6; GG Art. 7 Abs. 1;

Tatbestand: