LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.12.2016
L 34 AS 1350/13
Normen:
SGB II § 9 Abs. 1; SGB II § 12 Abs. 1; SGB II § 12 Abs. 3; SGB II § 12 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 20.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 2737/09

SGB-II-LeistungenZuschussweise GewährungMangelnde HilfebedürftigkeitEigenes Vermögen

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.12.2016 - Aktenzeichen L 34 AS 1350/13

DRsp Nr. 2017/6889

SGB-II -Leistungen Zuschussweise Gewährung Mangelnde Hilfebedürftigkeit Eigenes Vermögen

1. Nach § 12 Abs. 1 SGB II sind - mit Ausnahme der nach Absatz 3 privilegierten - alle verwertbaren Vermögensgegenstände als Vermögen zu berücksichtigen, soweit nicht nach Absatz 2 der Vorschrift Absetzungen vorzunehmen sind. 2. Gemäß Absatz 4 ist das Vermögen mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen; für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs. 3. Wesentliche Änderungen des Verkehrswertes sind zu berücksichtigen.

Auf die Berufungen des Beklagten werden die Urteile des Sozialgerichts Potsdam vom 20. März 2013 aufgehoben.

Die Klagen werden abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 9 Abs. 1; SGB II § 12 Abs. 1; SGB II § 12 Abs. 3; SGB II § 12 Abs. 4;

Tatbestand: