SG Berlin, vom 12.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 127 AS 25024/14
SGB-II-LeistungenZuweisung einer bestimmten ArbeitsgelegenheitVerwaltungsaktAuf den Einzelfall bezogene Anforderungen an Arbeitsgelegenheiten
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.09.2017 - Aktenzeichen L 18 AS 2092/16
DRsp Nr. 2017/15083
SGB-II -LeistungenZuweisung einer bestimmten ArbeitsgelegenheitVerwaltungsaktAuf den Einzelfall bezogene Anforderungen an Arbeitsgelegenheiten
1. Soweit der Träger der Grundsicherung den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eine bestimmte Arbeitsgelegenheit nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006 (BGBl I 1706) bzw. seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21.12.2008 (BGBl I 2917, zum 01.01.2009 in § 16d Satz 2 SGB II geregelt) zuweist, handelt es sich nach dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelungen regelmäßig um einen Verwaltungsakt i.S. des § 31 Satz 1 SGB X.2. Die auf den Einzelfall bezogenen Anforderungen an solche Arbeitsgelegenheiten, die systematisch zum Katalog der Eingliederungsleistungen (vgl. § 14SGB II) gehören, und die daraus folgenden Obliegenheiten des Hilfebedürftigen lässt der maßgebliche Gesetzestext weder in § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB II ("Grundsatz des Forderns") noch in § 3 Abs. 1SGB II ("Leistungsgrundsätze") noch in §§ 14, 16 Abs. 3SGB II ohne weitere Umsetzungen ausreichend konkret erscheinen.
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