SG Potsdam, - Vorinstanzaktenzeichen S 20 SO 201/11
SGB-XII-LeistungenKosten der Unterkunft und HeizungGewährung von Kosten für die Herstellung eines HeizöllagerraumsInhaltsgleiche Anwendung von SGB-II- und SGB-XII-VorschriftenKein Anspruch auf Aufwendungen für eine Legalisierung einer Unterkunft
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.07.2017 - Aktenzeichen L 23 SO 247/15
DRsp Nr. 2017/12571
SGB-XII -LeistungenKosten der Unterkunft und HeizungGewährung von Kosten für die Herstellung eines HeizöllagerraumsInhaltsgleiche Anwendung von SGB-II - und SGB-XII -VorschriftenKein Anspruch auf Aufwendungen für eine Legalisierung einer Unterkunft
1. Zwar hat der Gesetzgeber anders als in § 22 Abs. 2SGB II, nach dem bei selbst bewohntem Wohneigentum i.S.d. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4SGB II als Bedarf für Unterkunft unter bestimmten Voraussetzungen auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur anerkannt werden, eine entsprechende Regelung in § 35SGB XII nicht aufgenommen.2. Es ist jedoch in Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannt, dass im Bereich der Leistungen für Unterkunft und Heizung der teilweise unterschiedliche Wortlaut in SGB II und SGB XII nicht auch zu einer unterschiedlichen Regelung der Sachverhalte führt und anhand von Sinn und Zweck der Regelung bei vergleichbarer Fallkonstellation eine harmonisierende Auslegung oder Analogie zugunsten der Leistung beanspruchenden Personen vorzunehmen ist.3. Bei Anwendung des § 35SGB XII ist daher auch die entsprechende Regelung im SGB II zu berücksichtigen, ohne dem unterschiedlichen Wortlaut eine maßgebende Bedeutung beizumessen.4. Bei Instandsetzungskosten handelt es sich in der Regel um Kosten aus Reparatur und Wiederbeschaffung.
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