LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.07.2017
L 23 SO 247/15
Normen:
SGB XII § 35; SGB II § 22 Abs. 2; SGB II § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, - Vorinstanzaktenzeichen S 20 SO 201/11

SGB-XII-LeistungenKosten der Unterkunft und HeizungGewährung von Kosten für die Herstellung eines HeizöllagerraumsInhaltsgleiche Anwendung von SGB-II- und SGB-XII-VorschriftenKein Anspruch auf Aufwendungen für eine Legalisierung einer Unterkunft

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.07.2017 - Aktenzeichen L 23 SO 247/15

DRsp Nr. 2017/12571

SGB-XII -Leistungen Kosten der Unterkunft und Heizung Gewährung von Kosten für die Herstellung eines Heizöllagerraums Inhaltsgleiche Anwendung von SGB-II - und SGB-XII -Vorschriften Kein Anspruch auf Aufwendungen für eine Legalisierung einer Unterkunft

1. Zwar hat der Gesetzgeber anders als in § 22 Abs. 2 SGB II, nach dem bei selbst bewohntem Wohneigentum i.S.d. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II als Bedarf für Unterkunft unter bestimmten Voraussetzungen auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur anerkannt werden, eine entsprechende Regelung in § 35 SGB XII nicht aufgenommen. 2. Es ist jedoch in Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannt, dass im Bereich der Leistungen für Unterkunft und Heizung der teilweise unterschiedliche Wortlaut in SGB II und SGB XII nicht auch zu einer unterschiedlichen Regelung der Sachverhalte führt und anhand von Sinn und Zweck der Regelung bei vergleichbarer Fallkonstellation eine harmonisierende Auslegung oder Analogie zugunsten der Leistung beanspruchenden Personen vorzunehmen ist. 3. Bei Anwendung des § 35 SGB XII ist daher auch die entsprechende Regelung im SGB II zu berücksichtigen, ohne dem unterschiedlichen Wortlaut eine maßgebende Bedeutung beizumessen. 4. Bei Instandsetzungskosten handelt es sich in der Regel um Kosten aus Reparatur und Wiederbeschaffung.