LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 02.02.2017
L 8 SO 6/13
Normen:
SGB XI § 72; SGB XI § 75; SGB XI § 77 Abs. 1 S. 1 Hs. 2; SGB XI § 89 Abs. 1 S. 1; SGB XI § 89 Abs. 3 S. 1 Hs. 1; SGB XII § 61 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 61 Abs. 2 S. 1; SGB XII § 61 Abs. 6; SGB XII § 63 S. 1-2; SGB XII § 65 Abs. 1 S. 2; SGB XII § 75 Abs. 3 S. 1; SGB XII § 75 Abs. 5 S. 1; SGB XII § 77 Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
SG Halle, - Vorinstanzaktenzeichen S 13 SO 22/11

SGB-XII-LeistungenKosten für die Heranziehung einer besonderen PflegekraftFamilienangehörige oder dem Pflegebedürftigen sonst nahestehende PersonenKontrahierungsverbot

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 02.02.2017 - Aktenzeichen L 8 SO 6/13

DRsp Nr. 2017/16066

SGB-XII -Leistungen Kosten für die Heranziehung einer besonderen Pflegekraft Familienangehörige oder dem Pflegebedürftigen sonst nahestehende Personen Kontrahierungsverbot

1. Familienangehörige oder dem Pflegebedürftigen sonst nahestehende Personen können in der Regel nicht als besondere Pflegekräfte im Sinne des § 65 Abs. 1 S. 2 SGB XII angesehen werden, die für ihre Pflegeleistungen eine Vergütung erhalten. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Pflege durch Angehörige und nahestehende Personen unentgeltlich geleistet wird, selbst wenn der oder die Pflegende eine ausgebildete Pflegekraft ist. 2. Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Pflegebedürftige mit einem in der Rechtsform einer juristischen Person betriebenen ambulanten Pflegedienst als zugelassener Pflegeeinrichtung im Sinne des § 72 SGB XI einen Pflegevertrag geschlossen hat und zwischen dieser Pflegeeinrichtung und einer dem Pflegebedürftigen nahestehenden Person ein reguläres Beschäftigungsverhältnis besteht, im Rahmen dessen die Pflege geleistet wird.