Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. Januar 2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Herr Rechtsanwalt M S, M, B, beigeordnet.
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