LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 13.02.2017
L 23 SO 30/17 B ER
Normen:
SGB II § 7 Abs. 2 S. 2 Nr. 2; SGB XII § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 12.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 195 SO 1850/16 ER

SGB-XII-LeistungenLeistungsausschluss für EU-AusländerVerfassungs- und Europarechtskonformität

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.02.2017 - Aktenzeichen L 23 SO 30/17 B ER

DRsp Nr. 2017/17367

SGB-XII -Leistungen Leistungsausschluss für EU-Ausländer Verfassungs- und Europarechtskonformität

1. Der Anwendbarkeit der Vorschriften über den Leistungsausschluss stehen keine europarechtlichen Bestimmungen entgegen; nach der Rechtsprechung des EuGH sind Regelungen eines Mitgliedstaats, nach denen Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten vom Zugang zu beitragsunabhängigen Sozialleistungen ausgeschlossen werden, wenn ihnen gar kein Aufenthaltsrecht zusteht oder wenn ihr Aufenthaltsrecht sich nur aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, mit Unionsrecht vereinbar. 2. Vor diesem Hintergrund besteht kein Zweifel daran, dass sowohl der Leistungsausschluss nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII als auch derjenige nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II europarechtskonform ist. 3. Der Senat hält die Leistungsausschlüsse nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII bzw. nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II auch für verfassungsgemäß, insbesondere verletzen sie nicht das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. Januar 2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Herr Rechtsanwalt M S, M, B, beigeordnet.