OLG Karlsruhe - Urteil vom 27.07.2023
19 U 83/22
Normen:
BGB § 433 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 2; BGB § 286; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; DSGVO Art. 5 Abs. 1 Buchst. f); DSGVO Art. 25; DSGVO Art. 32 Abs. 1; ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
BB 2023, 1922
BB 2023, 2643
CR 2023, 754
DAR 2023, 561
MMR 2023, 761
ZIP 2023, 2209
r+s 2023, 877
Vorinstanzen:
LG Mosbach, vom 24.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 271/21

Sicherheitsvorkehrungen bei Versand von E-Mails im geschäftlichen VerkehrFehlende gesetzliche Vorgaben für Sicherheitsvorkehrungen bei Versendung geschäftlicher E-MailsErlöschen einer Forderung bei Zahlung auf das Konto eines Dritten nach Manipulation bei Versand von geschäftlicher E-Mail des GläubigersDolo-Agit-Einwendung des Schuldners

OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.07.2023 - Aktenzeichen 19 U 83/22

DRsp Nr. 2023/10143

Sicherheitsvorkehrungen bei Versand von E-Mails im geschäftlichen Verkehr Fehlende gesetzliche Vorgaben für Sicherheitsvorkehrungen bei Versendung geschäftlicher E-Mails Erlöschen einer Forderung bei Zahlung auf das Konto eines Dritten nach Manipulation bei Versand von geschäftlicher E-Mail des Gläubigers Dolo-Agit-Einwendung des Schuldners

1. Mangels gesetzlicher Vorgaben für Sicherheitsvorkehrungen beim Versand von E-Mails im geschäftlichen Verkehr bestimmen sich Art und Umfang der erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen, soweit hierzu von den Parteien keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde, nach den berechtigten Sicherheitserwartungen des maßgeblichen Verkehrs unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit.2. Verstößt der Gläubiger einer Geldforderung gegen von ihm geschuldete Sicherheitsvorkehrungen im Zusammenhang mit dem Versand einer geschäftlichen E-Mail und hat dieser Verstoß zur Folge, dass der Schuldner der Forderung den geschuldeten Geldbetrag auf das Konto eines deliktisch handelnden Dritten überweist, führt dies nicht zum Erlöschen der Forderung gem. § 362 BGB, sondern begründet allenfalls einen Schadensersatzanspruch des Schuldners, den dieser gem. § 242 BGB der Forderung entgegenhalten kann (dolo-agit-Einwendung).

Tenor

1. 2. 3. 4.