Die Parteien streiten darüber, ob dem teilzeitbeschäftigten Kläger die Zulage für Angestellte bei den Sicherheitsdiensten des Bundes in voller Höhe zusteht.
Der Kläger ist seit dem 1. April 1974 beim Bundesnachrichtendienst als Angestellter beschäftigt. Seit dem 1. Januar 1993 wird er mit der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten teilzeitbeschäftigt. Er erhält Vergütung nach Vergütungsgruppe V c
Auf das Arbeitsverhältnis finden der Bundes-Angestelltentarifvertrag (
Im Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte bei den Sicherheitsdiensten des Bundes vom 21. Juni 1977 (im folgenden: TV-Sicherheitszulage) ist - soweit vorliegend von Interesse - folgendes bestimmt:
"§ 1
Geltungsbereich
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