BAG - Urteil vom 11.12.1996
10 AZR 359/96
Normen:
BAT § 34 Abs. 2 ; BBesG § 42 ; TV-Sicherheitszulage (Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte bei den Sicherheitsdiensten des Bundes - vom 21. Juni 1977) §§ 2, 3; Vorbemerkung zu den Besoldungsordnungen A und B Nr. 8;
Fundstellen:
AP Nr. 19 zu §§ 22, 23 BAT Zulagen
BB 1997, 636
NZA 1997, 661
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 09.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 2653/95
LAG München, vom 16.04.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 442/95

Sicherheitszulage für Teilzeitkräfte

BAG, Urteil vom 11.12.1996 - Aktenzeichen 10 AZR 359/96

DRsp Nr. 1997/3287

Sicherheitszulage für Teilzeitkräfte

»Nach dem TV-Sicherheitszulage ist die Stellenzulage nach Nr. 8 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B (Sicherheitszulage) teilzeitbeschäftigten Angestellten nur anteilig zu zahlen.«

Normenkette:

BAT § 34 Abs. 2 ; BBesG § 42 ; TV-Sicherheitszulage (Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte bei den Sicherheitsdiensten des Bundes - vom 21. Juni 1977) §§ 2, 3; Vorbemerkung zu den Besoldungsordnungen A und B Nr. 8;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob dem teilzeitbeschäftigten Kläger die Zulage für Angestellte bei den Sicherheitsdiensten des Bundes in voller Höhe zusteht.

Der Kläger ist seit dem 1. April 1974 beim Bundesnachrichtendienst als Angestellter beschäftigt. Seit dem 1. Januar 1993 wird er mit der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten teilzeitbeschäftigt. Er erhält Vergütung nach Vergütungsgruppe V c BAT.

Auf das Arbeitsverhältnis finden der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und die diesen ergänzenden Tarifverträge Anwendung.

Im Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte bei den Sicherheitsdiensten des Bundes vom 21. Juni 1977 (im folgenden: TV-Sicherheitszulage) ist - soweit vorliegend von Interesse - folgendes bestimmt:

"§ 1

Geltungsbereich