ArbG Heilbronn, vom 02.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 162/08
Sicherung des Lebensunterhalts durch Einleitung unzähliger arbeitsgerichtlicher Mahn- und Streitverfahren zur Erstattung von Kosten und AbfindungenUnbegründeter Einwand des beklagten Arbeitgebers zur fehlenden Prozessfähigkeit des unter Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt stehenden Klägers bei unerheblichen Ausführungen zum Schutz vor existenzgefährdenden Aktivitäten des KlägersAnfechtung eines Beendigungsvergleichs durch Anfechtung des zugrundeliegenden Arbeitsvertrages bei Täuschung über Vorbeschäftigungszeiten
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.08.2015 - Aktenzeichen 3 Sa 46/14
DRsp Nr. 2015/15087
Sicherung des Lebensunterhalts durch Einleitung unzähliger arbeitsgerichtlicher Mahn- und Streitverfahren zur Erstattung von Kosten und AbfindungenUnbegründeter Einwand des beklagten Arbeitgebers zur fehlenden Prozessfähigkeit des unter Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt stehenden Klägers bei unerheblichen Ausführungen zum Schutz vor existenzgefährdenden Aktivitäten des KlägersAnfechtung eines Beendigungsvergleichs durch Anfechtung des zugrundeliegenden Arbeitsvertrages bei Täuschung über Vorbeschäftigungszeiten
1. Beim Institut der Betreuung (§ 1896BGB) handelt es sich um eine ausschließlich auf das Wohl der zu betreuenden Person ausgerichtete öffentliche Hilfe.2. Der notwendige Schutz Dritter vor erheblichen rechtswidrigen Taten einer möglicherweise schuldunfähigen Person ist ggf. durch die Strafverfolgungsbehörden zu gewährleisten.
1. Gemäß § 123 Abs. 1BGB kann auch ein gerichtlicher Vergleich angefochten werden, wenn eine Partei vom Prozessgegner oder einem Dritten, dessen Verhalten sich der Prozessgegner zurechnen lassen muss, durch arglistige Täuschung zum Abschluss eines Vergleichs bestimmt worden ist; dabei bildet einen Anfechtungsgrund jede arglistige Täuschung, die den Getäuschten zum Abschluss eines Vergleichs bestimmt hat, den er mit diesem Inhalt ohne die Täuschung nicht abgeschlossen haben würde.
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