BVerwG - Urteil vom 16.11.2010
1 C 21.09
Normen:
AufenthG § 2 Abs. 3 S. 2; AufenthG § 5; AufenthG § 9 Abs. 2; AufenthG § 26 Abs. 4; AufenthG § 56 Abs. 1 Nr. 1; AufenthG § 81 Abs. 4; BKGG § 6a; EMRK Art. 8; GG Art. 6; SGB II § 11 Abs. 2; SGB II § 30;
Fundstellen:
BVerwGE 138, 148
FamRZ 2011, 562
VwZ 2011, 829
ZAR 2011, 233
Vorinstanzen:
VG Saarlouis, vom 29.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 101/07
OVG Saarland, vom 24.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 287/08

Sicherung des Lebensunterhalts eines Ausländers i.S.v. § 2 Abs. 3 AufenthG bei Decken des eigenen Bedarfs mit seinem Erwerbseinkommen und gleichzeitigem Angewiesensein auf Leistungen nach dem Zweiten Teil des SGB II für seinen Ehepartner und seiner Kinder; Anwendbarkeit der sozialrechtlichen Regelungen über die Bedarfsgemeinschaft für die Berechnung eines Anspruchs auf öffentliche Leistungen; Maßgeblichkeit der Bestimmungen des SGB II hinsichtlich des Freibetrags für Erwerbstätigkeit nach § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 i.V.m. § 30 SGB II und der Werbungskostenpauschale nach § 11 Abs. 2 S. 2 SGB II für die Berechnung des Hilfebedarfs außerhalb des Anwendungsbereichs der Familienzusammenführungsrichtlinie (RL 2003/86/EG) oder sonstiger unionsrechtlicher Vorgaben; Verdrängung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG durch die Sonderregelung in § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AufenthG bei Vorliegen von Ausweisungsgründen bei der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis

BVerwG, Urteil vom 16.11.2010 - Aktenzeichen 1 C 21.09

DRsp Nr. 2011/2835

Sicherung des Lebensunterhalts eines Ausländers i.S.v. § 2 Abs. 3 AufenthG bei Decken des eigenen Bedarfs mit seinem Erwerbseinkommen und gleichzeitigem Angewiesensein auf Leistungen nach dem Zweiten Teil des SGB II für seinen Ehepartner und seiner Kinder; Anwendbarkeit der sozialrechtlichen Regelungen über die Bedarfsgemeinschaft für die Berechnung eines Anspruchs auf öffentliche Leistungen; Maßgeblichkeit der Bestimmungen des SGB II hinsichtlich des Freibetrags für Erwerbstätigkeit nach § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 i.V.m. § 30 SGB II und der Werbungskostenpauschale nach § 11 Abs. 2 S. 2 SGB II für die Berechnung des Hilfebedarfs außerhalb des Anwendungsbereichs der Familienzusammenführungsrichtlinie (RL 2003/86/EG) oder sonstiger unionsrechtlicher Vorgaben; Verdrängung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG durch die Sonderregelung in § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AufenthG bei Vorliegen von Ausweisungsgründen bei der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis