VGH Bayern - Beschluss vom 07.05.2020
10 CS 20.842
Normen:
AufenthG § 2 Abs. 3 S. 1-2; AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1; AufenthG § 31 Abs. 4 S. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 11 und Nr. 13;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 23.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen Au 1 S 20.455

Sicherung des Lebensunterhalts für die Erteilung eines Aufenthaltstitels mit ausreichendem Krankenversicherungsschutz eines Ausländers ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel; Aufenthaltsrecht des Ehegatten nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft

VGH Bayern, Beschluss vom 07.05.2020 - Aktenzeichen 10 CS 20.842

DRsp Nr. 2020/10095

Sicherung des Lebensunterhalts für die Erteilung eines Aufenthaltstitels mit ausreichendem Krankenversicherungsschutz eines Ausländers ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel; Aufenthaltsrecht des Ehegatten nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

AufenthG § 2 Abs. 3 S. 1-2; AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1; AufenthG § 31 Abs. 4 S. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 11 und Nr. 13;

Gründe

Die Antragstellerin, eine im März 1955 geborene russische Staatsangehörige, verfolgt mit ihrer Beschwerde ihren in erster Instanz erfolglosen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO auf Abänderung eines Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 15. November 2019 weiter. Mit dem Beschluss vom 15. November 2019 hatte das Verwaltungsgericht (bestätigt durch den Beschluss des Senats vom 21.1.2020 im Beschwerdeverfahren 10 CS 19.2402) den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den ihren Antrag auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis ablehnenden Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. September 2019 abgelehnt.