VG Berlin, vom 05.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 A 159.08
OVG Berlin-Brandenburg, vom 27.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 B 1.09
Sicherung des Lebensunterhalts i.R.d. Ehegattennachzugs durch Möglichkeit zur Deckung des Lebensbedarfs allein durch den nachziehenden Ehegatten; Leistungsbezug nach dem SGB II als Ausweisungsgrund nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 Aufenthaltsgesetz (AufenthG); Anrechnung des Freibetrags für Erwerbstätigkeit nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 30 SGB II zu Lasten des nachzugswilligen Ausländers
BVerwG, Urteil vom 16.11.2010 - Aktenzeichen 1 C 20.09
DRsp Nr. 2011/2117
Sicherung des Lebensunterhalts i.R.d. Ehegattennachzugs durch Möglichkeit zur Deckung des Lebensbedarfs allein durch den nachziehenden Ehegatten; Leistungsbezug nach dem SGB II als Ausweisungsgrund nach § 55 Abs. 2 Nr. 6Aufenthaltsgesetz (AufenthG); Anrechnung des Freibetrags für Erwerbstätigkeit nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 30 SGB II zu Lasten des nachzugswilligen Ausländers
1. Beim Ehegattennachzug nach § 30AufenthG ist die Regelerteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3AufenthG) nicht schon dann erfüllt, wenn der nachziehende Ehegatte mit seinem Erwerbseinkommen seinen eigenen Bedarf decken könnte, er für seinen Ehepartner und seine Kinder aber auf Leistungen nach dem Zweiten Teil des Sozialgesetzbuchs (SGB II) angewiesen ist. In solchen Fällen bleibt jedoch zu prüfen, ob nicht besondere Umstände die Annahme eines Ausnahmefalles rechtfertigen.2. Der Ausweisungsgrund des § 55 Abs. 2 Nr. 6AufenthG erfasst nicht den Bezug von Leistungen nach dem SGB II.
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