LAG Köln - Urteil vom 04.06.2021
5 Ta 71/21
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 6; ZPO § 567;
Fundstellen:
AuR 2021, 431
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 24.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ga 20/21

Sicherung des Teilzeitanspruchs in Elternzeit durch einstweilige VerfügungKeine zeitliche Beschränkung des Verfügungsantrags auf BeschäftigungSehr strenge Anforderungen an VerfügungsgrundUnbeachtlichkeit finanzieller und familiärer Aspekte beim Verfügungsgrund

LAG Köln, Urteil vom 04.06.2021 - Aktenzeichen 5 Ta 71/21

DRsp Nr. 2021/11848

Sicherung des Teilzeitanspruchs in Elternzeit durch einstweilige Verfügung Keine zeitliche Beschränkung des Verfügungsantrags auf Beschäftigung Sehr strenge Anforderungen an Verfügungsgrund Unbeachtlichkeit finanzieller und familiärer Aspekte beim Verfügungsgrund

1. Der Anspruch auf Teilzeit während der Elternzeit kann durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung gesichert werden kann. Die Besonderheiten des Teilzeitanspruchs, die sich insbesondere aus der Regelung zur Vollstreckung ergeben, stehen dem nicht entgegen.2. Sind die Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung gegeben, ist dem Arbeitgeber aufzugeben, den Arbeitnehmer mit der von ihm angestrebten Stundenzahl tatsächlich zu beschäftigen. Eine zeitliche Begrenzung des Beschäftigungstitels etwa "bis zur Entscheidung des Arbeitsgerichts in der Hauptsache" ist in aller Regel nicht vorzunehmen.3. An den Verfügungsgrund sind weder wegen einer Vorwegnahme der Hauptsache "besonders strenge Anforderungen" noch wegen des Zeitablaufs keine weiteren Voraussetzungen zu stlelen. Es bedarf vielmehr wie stets bei der einstweiligen Verfügung einer umfassenden Interessenabwägung.