BAG - Urteil vom 19.01.2000
4 AZR 814/98
Normen:
Manteltarifvertrag für den Hessischen Einzelhandel (vom 10/11. Juli 1989 - idF vom 16/17. Juni 1993) § 5 Nr. 6;
Fundstellen:
AP Nr. 73 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel
BAGE 92, 229
BB 2000, 1889
BB 2000, 312
DB 2000, 2608
DB 2000, 282
NZA 2000, 1300
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 16.07.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 494/95
II. Hessisches Landesarbeitsgericht - Urteil vom 24. Juni 1998 - 8 Sa 521/97 ,

Sicherung eines monatlichen Fixums

BAG, Urteil vom 19.01.2000 - Aktenzeichen 4 AZR 814/98

DRsp Nr. 2000/8439

Sicherung eines monatlichen "Fixums"

»Wenn arbeitsvertraglich neben einer festen untertariflichen Vergütung auch Provisionszahlungen vereinbart sind, führt die Sicherung eines monatlichen festen Betrages (sog. Fixum") in Höhe des tariflichen Gehalts durch § 5 Nr. 6 MTV für den Hessischen Einzelhandel nur dazu, daß monatlich unter Einbeziehung der Provisionszahlungen mindestes das tarifliche Gehalt, nicht aber, daß zusätzlich zu den Provisionen eine feste Vergütung in Höhe des Tarifgehaltes gezahlt werden muß.«

Normenkette:

Manteltarifvertrag für den Hessischen Einzelhandel (vom 10/11. Juli 1989 - idF vom 16/17. Juni 1993) § 5 Nr. 6;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Vergütung in dem Zeitraum von Januar 1993 bis Oktober 1995.

Die Klägerin war seit dem 1. Mai 1992 bei der Beklagten als Verkäuferin im Einzelhandelsgeschäft in B beschäftigt. In dem zugrunde liegenden Arbeitsvertrag vom 20. März 1992 ist ua. bestimmt:

"§ 5 Gehaltszahlung

1. Der Arbeitnehmer versichert, daß er im 7. Berufsjahr, 7. Tätigkeitsjahr steht, Ausbildungsjahre sind dabei nicht mitgezählt.

2. Der Arbeitnehmer wird in die Gehaltsgruppe B I a/B 2 Berufs-/Tätigkeitsjahr eingestuft.

3. Das monatliche Bruttoentgelt setzt sich zusammen aus:

Grundgehalt 1.950,00 DM

etwaige pauschale Zulage 150,00 DM

Monatsentgelt insgesamt 2.100,00 DM.

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