BAG - Urteil vom 27.06.2012
5 AZR 496/11
Normen:
BGB § 138;
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 09.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Sa 1430/10
ArbG Neuruppin, vom 15.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1764/09

Sittenwidrige Vergütung; Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers

BAG, Urteil vom 27.06.2012 - Aktenzeichen 5 AZR 496/11

DRsp Nr. 2012/19063

Sittenwidrige Vergütung; Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers

1. Der Arbeitnehmer ist für die Erfüllung des subjektiven Tatbestands des Lohnwuchers bzw. des wucherähnlichen Geschäfts, der seinen Anspruch auf eine übliche Vergütung begründen soll, darlegungs- und beweispflichtig. 2. Nur bei einem besonders groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, das anzunehmen ist, wenn der Wert der Leistung (mindestens) doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung, kann ein tatsächlicher Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten gezogen werden, wobei zur Behauptung der verwerflichen Gesinnung in diesem Falle die Berufung des Arbeitnehmers auf die tatsächliche Vermutung einer verwerflichen Gesinnung des Arbeitgebers ausreicht.

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Februar 2011 - 20 Sa 1430/10 - aufgehoben, soweit es der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 15. April 2010 - 3 Ca 1764/09 - stattgegeben hat.

2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 15. April 2010 - 3 Ca 1764/09 - wird insgesamt zurückgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 138;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der geschuldeten Vergütung.