LAG München - Urteil vom 03.12.2009
4 Sa 602/09
Normen:
BGB § 138 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 612 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Rosenheim, vom 07.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 315/07

Sittenwidrige Vergütung einer Altenpflegerin

LAG München, Urteil vom 03.12.2009 - Aktenzeichen 4 Sa 602/09

DRsp Nr. 2010/1033

Sittenwidrige Vergütung einer Altenpflegerin

1. Die Sittenwidrigkeit der arbeitsvertraglichen Vergütungsvereinbarung kann sich aus dem Vorliegen von Wucher im Sinne des § 138 Abs. 2 BGB oder eines wucherähnlichen Tatbestandes im Rahmen der Generalklausel des § 138 Abs. 1 BGB ergeben; in beiden Fällen liegt ein einschlägiger Sachverhalt vor, wenn Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen und weitere als sittenwidrig zu beurteilende Umstände hinzukommen, also diese Vertragsregelung nach ihrem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter (zum maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses) mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. 2. Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, wie es sowohl der spezielle Wuchertatbestand des § Abs. als auch der wucherähnliche Tatbestand im Rahmen der Generalklausel des § Abs. voraussetzen, ist näher gegeben, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal zwei Drittel eines in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten regelmäßigen Tariflohns, des üblichen Tarifentgeltes des betreffenden Wirtschaftszweiges im betreffenden Wirtschaftsgebiet, hilfsweise des allgemeinen Lohnniveaus im Wirtschaftsgebiet als Vergleichsmaßstab für die übliche und angemessene Vergütungshöhe erreicht.