LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 31.08.2011
2 Sa 79/11
Normen:
BGB § 138 Abs. 1; BGB § 138 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 612;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 08.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 366/09

Sittenwidriger Stundenlohn eines Krankentransportfahrers

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 31.08.2011 - Aktenzeichen 2 Sa 79/11

DRsp Nr. 2012/2519

Sittenwidriger Stundenlohn eines Krankentransportfahrers

1. Ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt, richtet sich nach dem jeweiligen objektiven Wert; auffällig ist ein Missverhältnis, wenn das Ungleichgewicht ohne Weiteres ins Auge springt und nicht mehr hinnehmbar ist, was auf Löhne zutrifft, die die übliche Vergütung dieser Arbeitsleistung in der Branche und an dem jeweiligen Ort um mehr als 1/3 unterschreiten. 2. Ein besonders auffälliges und krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung spricht ohne Weiteres für eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten; von einem besonders auffälligen Missverhältnis ist regelmäßig auszugehen, wenn die gezahlte Vergütung nicht einmal 50 Prozent des Wertes der Arbeitsleistung erreicht.

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 08.02.2011 - 1 Ca 366/09 - wird abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 3.585,52 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.09.2009 zu zahlen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 1; BGB § 138 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 612;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Sittenwidrigkeit einer Vergütungsvereinbarung.