LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.01.2017
4 Sa 216/16
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 17.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2310/15

Sittenwidrigkeit der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.01.2017 - Aktenzeichen 4 Sa 216/16

DRsp Nr. 2017/6299

Sittenwidrigkeit der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses

Behauptet der Arbeitnehmer, die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses sei lediglich deshalb ausgesprochen worden, weil seine ehemaligen Lebensgefährtin nunmehr mit einem der Geschäftsführer des Betriebes liiert sei und Druck auf diesen ausgeübt habe, so sind konkrete Tatsachen vorzutragen, aus denen sich ergibt, auf welche Art und Weise die ehemalige Lebensgefährtin den behaupteten "Druck" ausgeübt haben soll.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17.3.2016, Az.: 5 Ca 2310/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Der Kläger war seit dem 01.02.2015 bei der Beklagten als Marketing/Produktmanager beschäftigt. Mit Schreiben vom 29.06.2015 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.07.2015.

Gegen diese Kündigung richtet sich die vom Kläger am 15.07.2015 beim Arbeitsgericht eingereichte Klage.