BGH - Beschluß vom 24.07.2003
IX ZR 131/00
Normen:
BGB § 138 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AnwBl 2003, 721
AuR 2004, 39
BGHReport 2003, 1381
BRAK-Mitt 2003, 282
FamRZ 2003, 1642
IPRax 2005, 150
NJW 2003, 3486
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,

Sittenwidrigkeit einer anwaltlichen Honorarvereinbarung

BGH, Beschluß vom 24.07.2003 - Aktenzeichen IX ZR 131/00

DRsp Nr. 2003/11062

Sittenwidrigkeit einer anwaltlichen Honorarvereinbarung

1. Eine anwaltliche Honorarvereinbarung verletzt das Sittengesetz jedenfalls dann nicht, wenn sie zu einem aufwandsangemessenen Honorar führt. Jedoch handelt ein Rechtsanwalt sittenwidrig, wenn er bei der Wahl ausländischen Rechts und der Vereinbarung eines Stundensatzes seinen Aufwand in grober Weise eigensüchtig aufbläht und bei den berechneten Einzeltätigkeiten und ihrer Dauer die objektiv gebotene Konzentration und Beschleunigung der Mandatswahrnehmung (Wirtschaftlichkeitsgebot im Mandanteninteresse) wissentlich außer Acht läßt.2. Die Rechtsfolge des Sittenverstoßes nach deutschem Recht kann durch die getroffene Wahl amerikanischen Rechts nicht aufgehalten werden, wenn es sich bei dem Mandat um einen Verbrauchervertrag handelt (EGBGB Art. 29 Abs. 1 Nr. 2).

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis (§ 563 ZPO a.F.) keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).