LAG Berlin-Brandenburg, vom 17.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 1631/18
ArbG Berlin, vom 08.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2025/17
Sittenwidrigkeit einer Kündigung nur bei besonderer Verwerflichkeit der Gesamtumstände des EinzelfallesVorgreiflichkeit des § 1 KSchG vor dem Grundsatz von Treu und Glauben gem. § 242 BGBGrundrechtspositionen des Kleinunternehmers bei der Beurteilung einer Kündigung im Rahmen der §§ 138, 242 BGBHohe Anforderungen an die Willkürlichkeit einer KündigungZugang der Kündigung als maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung ihrer Wirksamkeit
BAG, Urteil vom 05.12.2019 - Aktenzeichen 2 AZR 107/19
DRsp Nr. 2020/1490
Sittenwidrigkeit einer Kündigung nur bei besonderer Verwerflichkeit der Gesamtumstände des EinzelfallesVorgreiflichkeit des § 1KSchG vor dem Grundsatz von Treu und Glauben gem. § 242BGBGrundrechtspositionen des Kleinunternehmers bei der Beurteilung einer Kündigung im Rahmen der §§ 138, 242BGBHohe Anforderungen an die Willkürlichkeit einer KündigungZugang der Kündigung als maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung ihrer Wirksamkeit
Orientierungssätze:1. Eine - an sich neutrale - Kündigung verletzt nur dann das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden und ist damit sittenwidrig iSv. § 138 Abs. 1BGB, wenn dem Verhalten des Kündigenden nach den Gesamtumständen eine besondere Verwerflichkeit innewohnt (Rn. 11).2. Eine arbeitgeberseitige Kündigung verstößt nur dann gegen § 242BGB, wenn sie Treu und Glauben aus Gründen verletzt, die von § 1KSchG nicht erfasst sind (Rn. 12).
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