BAG - Urteil vom 05.12.2019
2 AZR 107/19
Normen:
KSchG § 1;
Fundstellen:
AP BG § 138 Nr. 74
ArbRB 2020, 105
BB 2020, 372
EzA BGB 2002 § 242 Kündigung Nr. 9
EzA-SD 2020, 3
NJW 2020, 634
NZA 2020, 171
NZG 2020, 428
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 17.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 1631/18
ArbG Berlin, vom 08.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2025/17

Sittenwidrigkeit einer Kündigung nur bei besonderer Verwerflichkeit der Gesamtumstände des EinzelfallesVorgreiflichkeit des § 1 KSchG vor dem Grundsatz von Treu und Glauben gem. § 242 BGBGrundrechtspositionen des Kleinunternehmers bei der Beurteilung einer Kündigung im Rahmen der §§ 138, 242 BGBHohe Anforderungen an die Willkürlichkeit einer KündigungZugang der Kündigung als maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung ihrer Wirksamkeit

BAG, Urteil vom 05.12.2019 - Aktenzeichen 2 AZR 107/19

DRsp Nr. 2020/1490

Sittenwidrigkeit einer Kündigung nur bei besonderer Verwerflichkeit der Gesamtumstände des Einzelfalles Vorgreiflichkeit des § 1 KSchG vor dem Grundsatz von Treu und Glauben gem. § 242 BGB Grundrechtspositionen des Kleinunternehmers bei der Beurteilung einer Kündigung im Rahmen der §§ 138, 242 BGB Hohe Anforderungen an die Willkürlichkeit einer Kündigung Zugang der Kündigung als maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung ihrer Wirksamkeit

Orientierungssätze: 1. Eine - an sich neutrale - Kündigung verletzt nur dann das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden und ist damit sittenwidrig iSv. § 138 Abs. 1 BGB, wenn dem Verhalten des Kündigenden nach den Gesamtumständen eine besondere Verwerflichkeit innewohnt (Rn. 11). 2. Eine arbeitgeberseitige Kündigung verstößt nur dann gegen § 242 BGB, wenn sie Treu und Glauben aus Gründen verletzt, die von § 1 KSchG nicht erfasst sind (Rn. 12).