BAG - Urteil vom 18.11.2015
5 AZR 751/13
Normen:
BGB § 138 Abs. 1; BGB § 138 Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
AUR 2016, 212
ArbRB 2016, 167
BB 2016, 755
DB 2016, 964
EzA-SD 2016, 10
NZA 2016, 487
Vorinstanzen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 14.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 283/12
ArbG Schwerin, vom 25.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 640/12

Sittenwidrigkeit einer wegen Nichtgewährens von Zulagen für Mehrarbeit zu niedrigen Vergütung für Arbeit

BAG, Urteil vom 18.11.2015 - Aktenzeichen 5 AZR 751/13

DRsp Nr. 2016/4931

Sittenwidrigkeit einer wegen Nichtgewährens von Zulagen für Mehrarbeit zu niedrigen Vergütung für Arbeit

Orientierungssätze: 1. Eine sittengemäße Vergütung für die in der Normalarbeitszeit geleistete Arbeit wird nicht dadurch zur sittenwidrigen, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in Verkennung der Rechtslage Vergütung von Mehrarbeit und Sonderformen der Arbeit vorenthält. Sind einzelne Abreden einer Vergütungsvereinbarung (zB eine Klausel zur Pauschalvergütung von Überstunden) bereits aus anderen Gründen rechtsunwirksam mit der Folge, dass dem Arbeitnehmer insoweit ein gesonderter Entgeltanspruch erwächst (zB Überstundenvergütung nach § 612 Abs. 1 BGB), bleibt dies bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit außer Betracht. 2. Eine Klausel zur Pauschalvergütung von Überstunden und Sonderformen der Arbeit ist nur klar und verständlich, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag selbst ergibt, welche Arbeitsleistung in welchem zeitlichen Umfang von ihr erfasst werden soll. Der Arbeitnehmer muss bereits bei Vertragsabschluss erkennen können, was ggf. "auf ihn zukommt" und welche Leistung er für die vereinbarte Vergütung maximal erbringen muss.