BAG - Urteil vom 16.05.2012
5 AZR 268/11
Normen:
BGB § 138 Abs. 1; BGB § 138 Abs. 2; BGB § 611; BGB § 613a; Richtlinie 2001/23/EG;
Fundstellen:
AP BGB § 138 Nr. 66
ArbRB 2012, 265
BAGE 141, 348
BB 2012, 2175
BB 2012, 2375
DB 2012, 2048
EzA-SD 2012, 5
MDR 2012, 1298
NZA 2012, 974
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 17.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 567/10
ArbG Kaiserslautern, vom 02.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1845/08

Sittenwidrigkeit eines Arbeitsvertrages wegen auffälligen Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung

BAG, Urteil vom 16.05.2012 - Aktenzeichen 5 AZR 268/11

DRsp Nr. 2012/15829

Sittenwidrigkeit eines Arbeitsvertrages wegen auffälligen Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung

1. Liegt ein auffälliges Missverhältnis iSv. § 138 Abs. 1 BGB vor, weil der Wert der Arbeitsleistung den Wert der Gegenleistung um mehr als 50 %, aber weniger als 100 % übersteigt, bedarf es zur Annahme der Nichtigkeit der Vergütungsabrede zusätzlicher Umstände, aus denen geschlossen werden kann, der Arbeitgeber habe die Not oder einen anderen den Arbeitnehmer hemmenden Umstand in verwerflicher Weise zu seinem Vorteil ausgenutzt. 2. Ist der Wert einer Arbeitsleistung (mindestens) doppelt so hoch wie der Wert der Gegenleistung, gestattet dieses besonders grobe Missverhältnis den tatsächlichen Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten iSv. § 138 Abs. 1 BGB.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Februar 2011 - 11 Sa 567/10 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 1; BGB § 138 Abs. 2; BGB § 611; BGB § 613a; Richtlinie 2001/23/EG;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche.