Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 23.05.2017 in der Entscheidungsformel zu 2. abgeändert:
Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden unter der Antragstellerin und dem Antragsgegner gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 2000 € festgesetzt.
I.
Die beschwerdeführende Antragstellerin wendet sich gegen die Durchführung eines ehevertraglich ausgeschlossenen Versorgungsausgleichs.
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