LAG Bremen - Urteil vom 17.06.2008
1 Sa 29/08
Normen:
BGB § 138 Abs. 1 ; BGB § 138 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuR 2008, 357
AuR 2008, 361
Vorinstanzen:
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 12.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 6337/07

Sittenwidrigkeit eines Stundenlohns von 5 EUR

LAG Bremen, Urteil vom 17.06.2008 - Aktenzeichen 1 Sa 29/08

DRsp Nr. 2008/18330

Sittenwidrigkeit eines Stundenlohns von 5 EUR

»1. Die Sittenwidrigkeit einer Vergütungsabrede gem. § 138 Abs. 1 und 2 BGB ist bei einem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung gegeben. Ein derartiges Missverhältnis ist anzunehmen, wenn die gezahlte Vergütung weniger als 2/3 der Tariflöhne des jeweiligen Wirtschaftszweigs beträgt, sofern in dem Wirtschaftsgebiet üblicherweise der Tariflohn gezahlt wird. 2. Bei Überwälzung der Pauschalsteuer auf den Arbeitnehmer liegt keine Nettovergütungsabrede vor, so dass die gezahlte Stundenvergütung mit dem Bruttoentgelt des einschlägigen Tarifvertrages zu vergleichen ist. 3. Zur Abgrenzung von Arbeitern und Angestellten.«

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 1 ; BGB § 138 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Entgeltansprüche für den Zeitraum April 2006 bis August 2007.

Die Klägerin war bei der Beklagten auf Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 04.05.2006 (Bl. 6-9 ff. d. A.) seit dem 20.04.2006 als Auspackhilfe beschäftigt. Die Klägerin verräumte in verschiedenen Supermärkten, wobei es sich um Vertragspartner der Beklagten handelt, Waren und füllte Regale auf. Sie hatte keine abgeschlossene Berufsausbildung und keine Teamverantwortung.

Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 04.05.2006 sieht auszugsweise folgende Regelungen vor:

"...