SG Berlin - Urteil vom 27.02.2006
S 77 AL 742/05
Normen:
BGB § 138 Abs. 1 ; BSHG § 12 § 22 Abs. 4 § 76 Abs. 2 § 76 Abs. 2a ; EuSC Art. 4 Nr. 1 ; GG Art. 1 Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 1 Art. 9 Abs. 3 ; MiArbG § 1 § 8 ; SGB XII § 28 Abs. 4 § 82 Abs. 3 ; SGB II § 30 ; SGB III § 121 Abs. 2 § 121 Abs. 3 S. 1 § 121 Abs. 3 S. 3 § 144 Abs. 1 Nr. 2 ; TVG;
Fundstellen:
AuR 2006, 374
AuR 2007, 54

Sittenwidrigkeit von Stellenangeboten der Bundesagentur für Arbeit, Höhe des Arbeitsentgelts, soziokulturelles Existenzminimum, Verbot der Diskriminierung von Frauen

SG Berlin, Urteil vom 27.02.2006 - Aktenzeichen S 77 AL 742/05

DRsp Nr. 2007/20626

Sittenwidrigkeit von Stellenangeboten der Bundesagentur für Arbeit, Höhe des Arbeitsentgelts, soziokulturelles Existenzminimum, Verbot der Diskriminierung von Frauen

1. Die Bundesagentur für Arbeit darf dem Arbeitslosen keine Stellenangebote mit sittenwidrigen Entgeltvereinbarungen unterbreiten. Ein die Sittenwidrigkeit begründendes auffälliges Missverhältnis liegt vor, wenn der angebotene Lohn bei Vollzeitarbeit unter dem Sozialhilfeniveau für eine volljährige alleinstehende Person ohne Unterhaltsverpflichtungen, bei sozialhilferechtlich angemessener Unterkunft und bei uneingeschränkter Erwerbsfähigkeit liegt. 2. Die Sozialhilfe/Grundsicherung bestimmt den Maßstab für die Bestimmung des soziokulturellen Existenzminimums als sozialstaatlich-menschenwürdeorientierten, für alle Rechtsgebiete bedeutsamen Grenzwert. 3. Für 2004 ist von einem Betrag des arbeitsrechtlich maßgeblichen Existenzminimums für alleinstehende Erwerbstätige in Berlin in Höhe von 780,20 Euro (2006: 795 Euro) auszugehen.