I.
Durch Beschluss vom 14.02.2005 hat das Arbeitsgericht die ursprünglich bewilligte Prozesskostenhilfe unter Ratenzahlung aufgehoben. Der Beschluss wurde ausweislich der Zustellungsurkunde (= Bl. 40 d. PKH-Beiheftes) dem Kläger am 14.02.2005 zugestellt.
Am 18.03.2005 ging seine "Beschwerde" beim Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - nebst Anlagen ein.
Das Arbeitsgericht hat daraufhin durch Beschluss vom 15.04.2005 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Hinsichtlich des Inhalts der Nichtabhilfeentscheidung wird auf Bl. 51 des PKH-Beiheftes Bezug genommen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist unzulässig und damit zu verwerfen.
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