LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 13.06.2005
7 Ta 101/05
Normen:
ZPO § 569 Abs. 1 Satz 1 § 127 Abs. 2 Satz 2, 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz - AK Neuwied - 5 Ca 2353/00 - 14.02.2005,

Sofortige Beschwerde

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.06.2005 - Aktenzeichen 7 Ta 101/05

DRsp Nr. 2005/12515

Sofortige Beschwerde

Normenkette:

ZPO § 569 Abs. 1 Satz 1 § 127 Abs. 2 Satz 2, 3 ;

Gründe:

I.

Durch Beschluss vom 14.02.2005 hat das Arbeitsgericht die ursprünglich bewilligte Prozesskostenhilfe unter Ratenzahlung aufgehoben. Der Beschluss wurde ausweislich der Zustellungsurkunde (= Bl. 40 d. PKH-Beiheftes) dem Kläger am 14.02.2005 zugestellt.

Am 18.03.2005 ging seine "Beschwerde" beim Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - nebst Anlagen ein.

Das Arbeitsgericht hat daraufhin durch Beschluss vom 15.04.2005 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Hinsichtlich des Inhalts der Nichtabhilfeentscheidung wird auf Bl. 51 des PKH-Beiheftes Bezug genommen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist unzulässig und damit zu verwerfen.